Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 28 vom Seite 2167 Fach 3 Seite 8319

Die mehrstöckige Mitunternehmerschaft

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH, München

- Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 1992 -

I. Beschluß des Großen Senats vom 25. 2. 1991

Mit Beschluß vom GrS 7/91 (BStBl II S. 691) hat der Große Senat des BFH entschieden, daß Personengesellschaften, und zwar sowohl Personenhandelsgesellschaften als auch ”mitunternehmerisch tätige” GbR, Gesellschafter und Mitunternehmer einer Personenhandelsgesellschaft sein können. Die Gesellschafter-und Mitunternehmereigenschaft der Obergesellschaft habe zur Folge, daß die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft seien. Deshalb sei § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG auf Tätigkeitsvergütungen, die ein Gesellschafter der Obergesellschaft (Obergesellschafter) für eine Tätigkeit bei der Untergesellschaft erhalte, nicht anwendbar. Dies gelte auch für den Fall, daß ein Obergesellschafter bei einer GmbH & Co. KG als Untergesellschaft die Geschäfte der zur Geschäftsführung verpflichteten GmbH führe (Aufgabe des BStBl II S. 530).

II. Änderung des § 15 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992

Bis zum Ergehen des Beschlusses des Großen Senats hatte die Finanzverwaltung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch auf Vergütungen bei mittelbarer Beteiligung über eine zwischengeschalt...