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NWB Nr. 23 vom Seite 1787 Fach 3 Seite 8311

Abzugsbetrag nach § 10e EStG bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge

von Arnold Obermeier, Richter am FG, Herrsching

- (BStBl 1992 II S. 295) -

I. Sachverhalt

Durch notariellen Vertrag vom erhielt die Klägerin von ihrer Mutter unentgeltlich ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Die Wohnung im Obergeschoß, die die Kläger ab 6. 6. 1987 zu eigenen Wohnzwecken nutzten, war bis auf geringfügige Arbeiten fertiggestellt. Hierfür wandte die Klägerin Herstellungskosten von 11 727 DM auf.

Problematisch war im Streitfall, ob der Rechtsnachfolger bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge die Aufwendungen des Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage des § 10e Abs. 1 EStG einbeziehen kann.

II. Das

Nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1987 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung im eigenen Haus und der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu gehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 5 v. H., höchstens jeweils 15 000 DM, wie Sonderausgaben abziehen, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht selbst her, sondern schafft er eine bereits fertiggestellte Wohnung an, so kann er ...