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NWB Nr. 21 vom Seite 1627 Fach 3 Seite 8295

Entstehung des Betriebsaufgabegewinns; Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung

von Dr. Arno Bordewin, Richter am BFH, München

I. Sachverhalt

Die wesentliche Betriebsgrundlage (Kinogebäude) eines verpachteten Betriebes wurde 1974 durch Brand zerstört. Es wurde eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet. 1977 wurde die Absicht, den Betrieb in einem neuen Gebäude fortzuführen, aufgegeben und das Grundstück verkauft. Das Eigentum wurde erst 1978 übertragen. Für 1978 (Streitjahr) setzte das FA einen Betriebsaufgabegewinn an, in den es auch den Ertrag aus der Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung einbezog. Der Stpfl. machte geltend, die Betriebsaufgabe sei bereits 1977 erfolgt. Dem folgten FA und FG nicht.

II. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung sei (als Betriebsaufgabegewinn) 1978 zu erfassen; die Rücklage für Ersatzbeschaffung habe jedoch bereits 1977 aufgelöst werden müssen; auch der Auflösungsgewinn sei begünstigter Aufgabegewinn.

1. Erfolgt die Betriebsaufgabe in der Weise, daß die dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter veräußert werden, so sind gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bei der Ermittlung des Aufgabegewinns die Veräußerungspreise anzusetzen. Veräußerungspreise dürfen, allgemeinen Grundsätzen fol...BStBl 1967 III S. 70