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NWB Nr. 4 vom Seite 161 Fach 3 Seite 8169

Teilwert des Vorratsvermögens

von Dr. A. Bordewin, Richter am BFH, München

I. Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klin. war die Verchromung von Gegenständen. Dazu verwendete die Klin. galvanische Bäder, in die die Gegenstände zur Verchromung getaucht wurden. Nach einer Außenprüfung setzte das FA die bisher nicht bilanzierten Bäderinhalte in der Bilanz als Umlaufvermögen mit einem Teilwert - gleich den geschätzten Anschaffungskosten - von 50 000 DM an und stellte dementsprechend den Gewinn der Klin. fest. Dabei ging das FA davon aus, daß die Bäderinhalte, die sich während des Verchromungsprozesses verzehren und deshalb zweimal im Jahr ersetzt werden müssen, am (Streitjahr) zu rd. 50 v. H. verbraucht gewesen seien. Die Klin. erstrebte den Ansatz eines Teilwerts von null DM.

Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Chrombäderinhalte, die sich im Laufe des Produktionsprozesses verzehrten, gehörten nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens.

2. Der Chrombäderinhalt war als Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). War der Teilwert niedr...BStBl 1984 II S. 35BStBl 1968 II S. 79