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NWB Nr. 51 vom Seite 3967 Fach 3 Seite 8129

Abzug von vergeblichen Aufwendungen gem. § 10e Abs. 6 EStG?

von Wirtschaftsprüfer Dipl.-Ökonom Hans-Herbert Loebel und Steuerberater Dipl.-Kaufmann Stefan Kämpf, Bochum

I. Problemskizzierung

Gemäß § 10e Abs. 6 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des § 10e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Als zweifelhaft kann angesehen werden, wie vergebliche Aufwendungen zu behandeln sind, die im Hinblick auf ein nicht realisiertes Objekt getätigt worden sind.

II. Analyse des

Der BFH hat die im entschiedenen Fall als Finanzierungskosten zu konkretisierenden vergeblichen Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Er begründet dies - der Finanzverwaltung und einem Teil der Literatur folgend - primär mit dem Merkmal des unmittelbaren Zusammenhangs, der gem. § 10e Abs. 6 EStG erfordert, daß nur die mit der tat...