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bAV | Anrechnung eines Versorgungsbezugs auf die Betriebsrente
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden, soweit sie auf Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BertrAVG). Dies gilt jedoch nicht für Renten aus der GRV, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Bei der Prüfung, ob ein sonstiger Versorgungsbezug in diesem Sinne gegeben ist, kann dabei auch zwischen verschiedenen Beitragszeiten [i]Zu Betriebsrenten Eilts, NWB 8/2019 S. 492unter der Voraussetzung unterschieden werden, dass die gezahlten Beiträge, bezogen auf die jeweils geleisteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, den daraus resultierenden Rentenansprüchen auch zur...