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Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren
(1) Säumniszuschläge sind nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn der Stpfl. seinen vom FA zurückgewiesenen Einspruch gegen die teilweise Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet. (2) Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids vorgelegen haben, ist im Billigkeitsverfahren nicht zu überprüfen.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt wird. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, d...