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NWB Nr. 34 vom Seite 2635 Fach 3 Seite 7959

Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils

von Prof. Dr. Günter Söffing, Richter am BFH, München

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I. Sachverhalt

Der Kl. war an der V-GmbH wesentlich beteiligt. Am übertrug er von seiner Beteiligung je 40 000 DM auf Herrn B und Frau L. Die Gegenleistung sollte ”außeramtlich” geregelt werden. B und Frau L erbrachten keine Gegenleistungen, da die GmbH völlig überschuldet war. Am 3. 6. 1983 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab.

In der ESt-Erklärung für 1982 machte der Kl. einen Veräußerungsverlust in Höhe von 80 000 DM gem. § 17 EStG geltend, den das FA nicht anerkannte; das FA ging davon aus, die Anteile seien verschenkt worden. Nach vergeblichem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen.

II. Entscheidungsgründe

Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, daß der Kl. 1982 einen gewerblichen Verlust in Höhe von 80 000 DM gem. § 17 EStG erlitten habe.

Die Erwerber der Anteile hätten keine Gegenleistung erbracht. Nach den besonderen Umständen des Falles könne nicht einmal davon ausgegangen werden, daß ein Entgelt vereinbart worden sei.

Bei einem Anteil, dessen Verkehrswert null DM betrage, gäbe es keine Grundlage für eine Gegenleistung; sie m...