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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 09 | Fahrten zur Arbeit: Berücksichtigung von Taxikosten über die Pendlerpauschale hinaus

Fährt ein Arbeitnehmer mit einem Taxi zur Arbeit, sind laut Thüringer FG – über die Entfernungspauschale hinaus – die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, da ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich dann, wenn die Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Kalenderjahr insgesamt die als Entfernungspauschale abziehbaren Beträge übersteigen.

Gleich zwei Finanzgerichte haben sich in jüngster Zeit mit der Frage befasst: Sind Taxis als öffentliche Verkehrsmittel anzusehen? Das Thüringer FG hat dies bejaht, das Niedersächsische FG hingegen verneint.

In beiden Fällen ist leider keine Revision eingelegt worden, so dass der Bundesfinanzhof erst einmal nicht die Gelegenheit bekommt, diese Frage höchstrichterlich zu klären.

Es geht um die Fahrten zur Arbeit. Wie Sie wissen, ist hier grundsätzlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte die Pendlerpauschale von 0,30 € anzusetzen. Eine Sonderregelung gilt bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Da bei kurzen Strecken die Kosten höher sein können als der gesetzliche Pauschbet...