Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 04 | Ruhestand: Betriebsrenten von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Versorgungsbezüge

Als Teil der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ersatzkassen KdöR mit Selbstverwaltung. Es stellt sich die Frage, ob ehemalige Mitarbeiter nach § 19 Abs. 2 EStG den Versorgungsfreibetrag beanspruchen können, wenn sie bis zum Rentenbeginn beurlaubt sind und während der Beurlaubung nach dem Manteltarifvertrag ein Gesamtruhegeld erhalten. Das FG Niedersachsen hat dies bejaht, das FG Baden-Württemberg hingegen verneint. Das letzte Wort hat nun der BFH.

In den Finanzämtern gehen vermehrt Anfragen und Einsprüche ein – von ehemaligen Beschäftigten von Ersatzkassen, die den Versorgungsfreibetrag beanspruchen.

Es geht um ehemalige Mitarbeiter von Ersatzkassen, die bis zu dem Beginn ihrer Rente beurlaubt und dauerhaft von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung befreit sind. Die ehemaligen Beschäftigten erhalten während dieser Zeit nach dem Manteltarifvertrag ein Gesamtruhegeld. Dieses wird zum Beginn der Beurlaubung errechnet – auf der Basis des letzten ruhegehaltsfähigen Bruttogehalts unter Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit.

Als Teil der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ersatzkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Selbstverwaltung. Es stellt sich daher die Frage: Können die ...