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Das begrenzte Realsplitting bei der Unterhaltsberechnung
Es gehört zu den alltäglichen Aufgaben der Zivilgerichte, auch über öffentlich-rechtliche (Vor-)Fragen zu entscheiden (Müller, DB 1977 S. 997; ders., DB Beilage 5/1985). Dies gilt auch für die Familiengerichte, und zwar besonders dann, wenn sie Unterhaltsansprüche zu berechnen haben. Bei der Durchsicht mancher ihrer Urt. stellt man aber gewisse Unsicherheiten fest; nicht selten ziehen sie sogar Sachverständige hinzu. Der Grund hierfür liegt darin, daß der Gesetzgeber bisher jede nähere Anweisung für die Unterhaltsberechnung vermissen läßt und die Familiengerichte dabei auf sich selbst gestellt sind. Es ist daher verständlich, daß sie bei ihren Entscheidungen zunächst behutsam vorgehen und sich erst nach und nach eine einigermaßen gefestigte Rspr. entwickelt. Die Leidtragenden sind die vom Unterhaltsrecht Betroffenen, denen genaue Berechnungshinweise fehlen. Manche Entscheidungen der Familiengerichte sind für sie kaum verständlich. So vermochte z. B. kein Unterhaltspflichtiger einzusehen, daß der Unterhalt nach der Trennung von seinem Ehegatten nach seinem früheren Nettolohn berechnet wurde, obwohl dieser wegen höherer Steuerabzüge erheblich niedriger ausfäl...