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NWB Nr. 25 vom Seite 1927 Fach 3 Seite 7899

Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsvermögen

von Ministerialrat Hermann Bernwart Brandenberg, Düsseldorf

I. Einleitung

Ein Gebäude kann aus verschiedenen Wirtschaftsgütern bestehen, wenn es unterschiedlichen Zwecken dient. Vier verschiedene Nutzungszwecke und damit Wirtschaftsgüter sind denkbar: die eigenbetriebliche und die fremdbetriebliche Nutzung sowie die eigenen oder fremden Wohnzwecken dienende Nutzung. - Ausführlich hierzu s. Söffing, NWB F. 3 S. 6783 ff. - Besteht ein Gebäude aus verschiedenen Wirtschaftsgütern, so stellt sich grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut die Frage, ob es zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört (vgl. im einzelnen unten II). Die Aufteilung eines Gebäudes in verschiedene Wirtschaftsgüter macht zugleich eine Aufteilung der auf das Gebäude entfallenden Aufwendungen erforderlich (vgl. dazu unter III).

II. Zugehörigkeit zum (notwendigen) Betriebsvermögen

1. Grundsatz

Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen.

2. Vereinfachungsregelung des Abschnitts 14 Abs. 2 EStR

Nach Auffassung der Verwaltung brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als (notwendiges) Betriebsvermögen...