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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Zebragesellschaften
Mit Beschluss vom - GrS 2/16 hat der Große Senat des BFH geklärt, unter welchen Voraussetzungen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundbesitz möglich ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Die Steuerbelastung von Immobiliengesellschaften und damit deren Cashflow hängen maßgeblich davon ab, ob ihre Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Das Gewerbesteuergesetz sieht in § 9 Nr. 1 GewStG bei Grundstücken im Betriebsvermögen zwei Möglichkeiten zur Kürzung des Gewerbeertrags vor:
Wenig hilfreich ist meist die Kürzung des Gewerbeertrags nach Satz 1 der Vorschrift um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes.
Entscheidend ist meist die nur auf Antrag gewährte sog. erweiterte Kürzung nach Satz 2 der Vorschrift: Danach wird der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag vollständig gekürzt. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt, wobei es unschädlich ist, wenn daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Eine Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt hingegen die erweiterte Kürzung ...