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Grunderwerbsteuer | Kein strukturelles Vollzugsdefizit des § 1 Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Auslandssachverhalte
Der (Nichtzulassungsbeschwerde) seine Auffassung bestätigt, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf die im Ausland verwirklichten Erwerbsvorgänge besteht, die den grunderwerbsteuerlichen Fiktionstatbestand einer Anteilsvereinigung bzw. -übertragung von mindestens 95 % erfüllen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG wurde daher abgelehnt.
Dem Streitfall lag eine Umstrukturierung eines ausländischen Konzerns zugrunde, bei dem mittelbar auch Beteiligungen mit Grundbesitz in Deutschland betroffen waren und hierdurch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt wurde. Nach Ansicht des BFH war die Anwendbarkeit der Vorschrift auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Ein solcher verfassungsrechtlicher Verstoß kann vorliegen, wenn Steuerpflicht...BStBl 2013 II S. 833