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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen laut nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
Die Klägerin war Organgesellschaft einer AG. Mehrere Jahre nach Beendigung des körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses wurde sie im Wege der Haftung nach § 73 AO für Körperschaftsteuerschulden der AG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen in Anspruch genommen; die Regressforderung gegen die AG war wertlos. Die für die drohende Inanspruchnahme gebildete Rückstellung wurde bei der Einkünfteermittlung außerbilanziell hinzugerechnet, indes nicht nach § 10 Nr. 2 KStG, den der BFH eng auslegt und unter „Steuern“ nur ei...