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BFH 20.11.2018 VIII R 26/15, NWB 16/2019 S. 1070

Einkommensteuer | Zur Vergleichbarkeit des Berufs des Heileurythmisten mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. (2) Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV Verträge nicht erforderlich.

Anmerkung:

Nachdem bereits der V. Senat die Umsatzsteuerfreiheit heileurythmischer Leistungen anerkannt und der VI. Senat des BFH die A...