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Kosten eines freiwilligen Güteverfahrens sind nicht erstattungsfähig
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Leitsatz
Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.
Sachverhalt
Der Kläger verklagt den Beklagten auf Schadensersatz. Vor der Klagerhebung hatte er ein freiwilliges Güteverfahren vor einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle eingeleitet. Der Beklagte wird anwaltlich vertreten.
Fragen hierzu
Was ist ein freiwilliges Güteverfahren?
Welche Gütestellen werden von der Landesjustizverwaltung beispielsweise anerkannt?
Wie wird ein freiwilliges Güteverfahren durchgeführt?
Antworten
In einem freiwilligen Güteverfahren haben die Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, den Rechtsstreit freiwillig außergerichtlich schnell und kostengünstig beizulegen. Das freiwillige Güteverfahren erfolgt vor einem neutralen Dritten, der zwischen den Parteien zu vermitteln versucht und eine schnelle und zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten h...