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RENO Nr. 4 vom Seite 12

Schenkungsteuerliches Grundwissen

Christoph Wenhardt, Steuerberater; Brühl

Im Folgenden soll – ergänzend zum Überblick auf das Erbschaftsteuerrecht – auch ein Überblick über das Schenkungsteuerrecht gegeben werden.

Zivilrecht

Eine Schenkung nach dem BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB).

Eine Schenkung kann auch widerrufen werden (§ 530 BGB). Dies ist möglich, wenn

  1. sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder

  2. einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Steuerrecht

Schenkung unter Lebenden

Die Schenkung unter Lebenden wird als weiterer steuerpflichtiger Vorgang in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aufgeführt. Dabei muss beachtet werden, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen gelten.

Dies gilt nur dann nicht, wenn Sachverhalte betroffen sind, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen, z. B.:

  1. der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

  2. der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen

  3. der besondere Versorgungsfreibetrag.

Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Auch bei Schenkungen muss die persönliche Steuerpflicht geprüft werden.

Unbeschränkt...

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