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Einkommensteuerliche Behandlung von Rückzahlungen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Das Problem
1. Rückzahlung von Ausgaben
Werden Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen im Jahr der Zahlung wieder erstattet, so wird nach allgemeiner Ansicht die geleistete Ausgabe um die Rückzahlung gekürzt. Das heißt, die zurückgezahlten Ausgaben sind nicht abzugsfähig. Zum Problem wird der Sachverhalt, wenn die Rückzahlung in einem späteren Jahr erfolgt. Handelt es sich z. B. bei zurückgezahlten Werbungskosten um Einnahmen oder um negative Werbungskosten?
Wird die Rückzahlung zu den Einnahmen gerechnet, so steigen - systematisch richtig - die Einkünfte. Gleichzeitig verändert sich aber die Bemessungsgrundlage für verschiedene Berechnungen, z. B. für die Vorsorgepauschale oder den Lohnsteuerabzug.
Nimmt man negative Werbungskosten an, kürzt also die Rückzahlungen an im selben Jahr geleisteten Werbungskosten, dann ergibt sich evtl. keine Erhöhung der Einkünfte, nämlich wenn in diesem Jahr keine entsprechend hohen Werbungskosten geleistet wurden oder wenn die tatsächlichen Werbungskosten niedriger sind als der nach dem Gese...