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Einlagen im Einkommensteuerrecht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Bedeutung der Einlagevorschrift
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn ”der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen”. Der Unterschiedsbetrag aus dem Vergleich der beiden BV weist die Veränderungen aus, die das BV im Laufe des Wirtschaftsjahrs mengenmäßig oder wertmäßig erfahren hat. Wurden keinerlei Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so gibt der Unterschiedsbetrag den betrieblich erwirtschafteten Gewinn/Verlust unverfälscht wieder. Wurden aber Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so ist der rechnerisch ermittelte Unterschied aus dem Vergleich der beiden BV um die außerbetrieblich veranlaßten Wertabgaben (Entnahmen) oder Wertzuführungen (Einlagen) zu berichtigen.
Die Notwendigkeit dieser Korrektur ergibt sich daraus, daß der ESt als Gewinn nur die Vermögensmehrungen unterworfen werden sollen, die wirklich betrieblich veranlaßt sind. Ebenso wie bei den Wertabgaben zwischen den BA und den (außerbetrieblich veranlaßten) Entnahmen zu...