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Umsatzsteuer | Unberechtigter Steuerausweis
Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar (Bezug: § 3 Abs. 1b, Abs. 9a Nr. 1, Nr. 2, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; Art. 203 MwStSystRL).
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). In den Urteilen vom - V R 48/02 NWB YAAAB-16835 (BStBl 2006 II S. 384) sowie vom - V R 14/04 NWB KAAAB-81748 (BStBl 2012 II S. 424 = Kurzinfo StuB 2006 S....BStBl 2012 II S. 61BStBl 2012 II S. 53