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NWB Nr. 15 vom Seite 999

Die Beitragspflicht der Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Prof. Hermann Plagemann und Manfred Stolz

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1044Die Unternehmen zahlen für ihre Beschäftigten zur Abdeckung der Aufwendungen für Unfälle und Berufskrankheiten Beiträge an die Berufsgenossenschaft. Die Beiträge werden nach den Unfallgefahren der Unternehmensarten und den in den verschiedenen Berufsgenossenschaften unterschiedlich anfallenden Aufwendungen bemessen; die Unfallaufwendungen für das einzelne Unternehmen werden nur in Sonderfällen berücksichtigt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?

[i]Ermittlung anhand eines Gewerbezweigverzeichnisses oder nach SachnäheDie Zuordnung zu der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgt aufgrund eines 130 Jahre alten Gewerbezweigverzeichnisses und bei dort nicht genannten Unternehmensarten nach Sachnähe. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens, nicht die überwiegende Zahl der versicherten Arbeitskräfte oder die überwiegende Summe der Entgelte.

[i]Änderung der Zuordnung nach Zuweisung nur bedingt möglichEine einmal durch Bescheid erfolgte Zuweisung zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft kann nachträglich nur unter besonderen Umständen geändert werden. Da die Aufwendungen der einzelnen Berufsgenossenschaften unterschiedlich hoch sind, ist die Zuordnung bereits eine wesentliche Weichenstellung für die Beitragshöhe.

Zuordnung zu Gefahrtarifstellen

[i]Zusammenfassung von Unternehmen mit gleichartigen UnfallrisikenDer Gefah...