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Zuführung und Auflösung latenter Steuern
Bedingt durch unterschiedliche Wertansätze von Vermögensgegenständen in der Handels- und Steuerbilanz kann der steuerliche Gewinn vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abweichen. Dadurch kann die Steuerbelastung im Verhältnis zum Jahresüberschuss entweder zu hoch oder zu niedrig ausfallen. Aus diesem Grund haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, ihnen gleich gestellte Personenhandelsgesellschaften sowie publizitätspflichtige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Handelsbilanz latente Steuern nach § 274 HGB auszuweisen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Aktive latente Steuern
Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen (sog. temporäre Differenzen), kann eine sich daraus ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Handelsbilanz angesetzt werden. Körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung nur dann einzubeziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich berücksichtigt werden können.
Bei der...