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NWB Nr. 35 vom Seite 2701 Fach 2 Seite 8215

Quellensteuerhöchstsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen

Die meisten Staaten nehmen bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren einen Quellensteuerabzug vor. Die rechtlichen Grundlagen dafür ergeben sich aus dem nationalen Steuerrecht. Die Doppelbesteuerungsabkommen begrenzen jedoch i. d. R. den zulässigen Quellensteuerabzug der Höhe nach, was im Vergleich zu den nach nationalem Steuerrecht zulässigen Quellensteuersätzen i. d. R. eine Reduzierung bedeutet.

Doppelbesteuerungsabkommen richten sich somit nicht nur auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer Person, sondern sie wenden sich auch an den Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat).

Die Abzugssteuer (Quellensteuer, Kapitalertragsteuer) wird im Wohnsitzstaat des Zahlungsempfängers bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung berücksichtigt. Diese Vorgehensweise führt im Ergebnis zu einer Steueraufkommensteilung zwischen Quellenstaat und Wohnsitzstaat, wobei sich das Verhältnis der Steueraufkommensteilung vor allem aus den im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Quellensteuerhöchstsätzen ergibt.

Aus der Sicht des Steuerpflichtigen hat die Erhebung der Quellensteuer bei Anwendung der Freistellungsmethode im Wohnsitzstaat Definitivcharakter. Dies ist...