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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 04 | Geringfügige Beschäftigungen: Auch bei der Steuer ist der durchschnittliche Arbeitslohn maßgeblich

Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich auch im Hinblick auf die pauschale Besteuerung mit 2 % ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Danach liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 € nicht übersteigt. Bei einer zwölf Monate dauernden Beschäftigung darf das Arbeitsentgelt daher maximal 5.400 € im Jahr betragen.

Die Richtlinien für die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wurden zum Jahresanfang aktualisiert. Seit dem haben die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die alte Fassung aus 2014 abgelöst.

Wie schon bisher gilt bei Minijobs: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt 450 € pro Monat übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dieses darf im Durchschnitt eines Jahres 450 € monatlich nicht übersteigen. Bei einer zwölf Monate dauernden Beschäftigung darf das Arbeitsentgelt daher maximal 5.400 € im Jahr betragen.

Die spannende Frage lautet: Kommt es auch im Hi...