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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 26 | Kindergeld: Rückwirkender Anspruch für ein erkranktes, aber ausbildungswilliges Kind

Ist ein volljähriges Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann nach einem positiven Urteil des FG Hamburg bei entsprechendem Nachweis rückwirkend ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Entgegen der DA-KG ist das Kindergeld nicht erst ab dem Monat zu gewähren, in dem von den Eltern eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Eine Erwähnung wert ist auch ein Verfahren zum Kindergeld, das beim Bundesfinanzhof neu anhängig ist.

Ein Vater hatte im Juli 2017 rückwirkend ab September 2016 Kindergeld für seinen Sohn beantragt. Dieser sei seit August 2016 psychisch erkrankt und beabsichtige in Kürze, eine Ausbildung zu beginnen. Als Nachweis der Erkrankung legte der Vater Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ein ärztliches Attest vor, wonach das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. Die Familienkasse lehnte die rückwirkende Gewährung des Kindergelds ab. Der Sohn sei nicht ausbildungswillig gewesen. Erklärungen, die eine Absicht zur Ausbildung glaubhaft machen könnten, würden nach der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Familienkasse wirken.

Da...