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Track 23 | Mindestbesteuerung: Keine Verlustabzugsbeschränkung bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung
Laut FG Düsseldorf sind nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens die vorläufigen Zwischenveranlagungen aufzuheben. Sie sind am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen, in dem der Gewinn bzw. Verlust für den gesamten Liquidationszeitraum zu ermittelt ist. Dabei hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ohne die Verlustverrechnungsbeschränkung nach der Mindestbesteuerung zu erfolgen. Über die Revision muss der BFH entscheiden.
Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zur Mindestbesteuerung anhängig, das bei Insolvenzen von großer praktischer Bedeutung ist.
Das FG Düsseldorf hat entschieden: Nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind die vorläufigen Zwischenveranlagungen aufzuheben. Sie sind am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen, in dem der Gewinn – bzw. der Verlust – für den gesamten Liquidationszeitraum zu ermitteln ist. Dabei sind Gewinne und Verluste zu verrechnen – ohne Berücksichtigung der Mindestbesteuerung. Im Streitfall war im Ergebnis die Körperschaftsteuer zu erstatten, die zunächst unter Anwendung der Mindestbesteuerung festgesetzt worden war.
Nach Auffassung der Finanzrichter aus der nordrhein-westfälischen Lande...