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Track 22 | Werbungskosten: Lehrer können die Aufwendungen für einen Schulhund teilweise absetzen
Das FG Düsseldorf hat überraschend die Aufwendungen für einen Schulhund in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten anerkannt. Ein privat angeschaffter Schulhund sei zwar kein Arbeitsmittel und insoweit nicht mit einem Polizeihund vergleichbar. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil sei aber erforderlich und möglich. Die private und die berufliche Veranlassung seien nicht untrennbar.
Der Bundesfinanzhof muss klären: Sind die Kosten eines Lehrers für einen Schulhund als Werbungskosten abzugsfähig?
Die Lehrerin einer weiterführenden Schule setzte ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten Schulhund ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitete der speziell ausgebildete Hund die Lehrerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wurde der Hund in den Unterricht und in die Pausengestaltung integriert. Die Schule warb aktiv mit ihrem Schulhundkonzept.
Die Lehrerin vertrat die Auffassung: Ihr Schulhund sei – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel. Sie machte daher die Kosten für den Unterhalt des Hundes – z. B. für Futter...