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Der automatische Verspätungszuschlag greift
[i] DStV, Online-Meldung v. 14.3.2019 Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden. Mit seiner Online-Meldung vom weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. nun auf eine Verschärfung hin. Denn mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die [i]Baum, NWB 36/2016 S. 2706Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 heißt das: In vielen Fällen kann die Finanzbehörde nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Vielmehr entsteht [i]Vetten, NWB 42/2016 S. 3187dieser ganz ohne Zutun. Der Überblick des DStV fasst das Wesentliche auf einen Blick zusammen: S. 939
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Erklärungen |
Höhe des Verspätungszuschlags |
Zeitpunkt für automatischen
Verspätungszuschlag |
Ausnahme von der Automatik |
Steuererklärungen,
die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z. B. Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuererklärung) und
Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen
(z. B. Erbschafts... |