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Der absolute Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO)
Beschl. des Großen Senats des (BStBl 2001 II S. 802)
I. Ausgangsfall
Vermutlich hatte es das FG ”eigentlich nur gut gemeint”: Es lud den Kläger zur mündlichen Verhandlung in das Dienstgebäude des beklagten FA. Der Kläger reagierte allergisch: Er bat das FG um Aufhebung des Termins, ”weil eine neutrale und objektive Verhandlung im Gebäude des FA nicht möglich sei”. Das FG sah keinen erheblichen Grund für eine Aufhebung des Termins i. S. von § 155 FGO i. V. mit § 227 ZPO. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers wies es die Klage ab. Es führte im Urteil u. a. aus, die Entscheidung über die Anberaumung eines auswärtigen Termins liege im Ermessen des zuständigen Richters. Nach § 91 Abs. 3 FGO könne das Gericht auch außerhalb des Gerichtssitzes tagen. Dies sei vor allem zum Zweck der Kostenersparnis vorgesehen.
II. Streit um die einschränkende Auslegung des ”absoluten Revisionsgrundes” nach § 119 Nr. 3 FGO
Der Kläger legte gegen das Urteil des FG die zulassungsfreie Revision ein, und zwar ohne nähere Begründung. Nach dem Wortlaut des § 119 Nr. 3 FGO (”Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn . . . einem Beteiligten das rechtliche Gehö...