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Anwendung der Mitteilungsverordnung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) v. (BGBl 1993 I S. 1554, BStBl 1993 I S. 799), zuletzt geändert durch Art. 25 StEuglG v. (BGBl 2000 I S. 1790, BStBl 2001 I S. 3) Folgendes:
1. Zweck der Verordnung
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.
2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Finanzbehörde nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.
2.1 Behörden
Zu den Behörden im Sinne der MV gehören grundsätzlich alle Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 AO und damit alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Demnach sind auch die sog. beliehenen Unternehmen (z. B. TÜV) mit eingeschlossen.
Nach