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FG München 07.12.2018 7 V 2652/18, BBK 9/2019 S. 392

Buchführung | Hinzuschätzungen bei fehlendem Kassenbuch und Kassenfehlbeträgen

Fehlt bei einem Bilanzierer das Kassenbuch und bestehen Kassenfehlbeträge, darf das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag von 5 % bis 8 % in Höhe der Barzahlungen vornehmen. Im Streitfall stand nicht fest, ob die Buchführung im Übrigen Mängel hatte; das FG hielt daher eine relativ geringe Hinzuschätzung für zulässig.

Hinweis:

Aus dem Beschluss des FG München ergibt sich leider nicht die Branche des Unternehmens. Bedeutung hat dies für die Einschätzung, ob es sich um ein bargeldintensives Unternehmen handelt; denn dann stellt das Fehlen des Kassenbuchs einen gravierenden Mangel dar, der zu einer entsprechenden Hinzuschätzung berechtigt.

Zu [i]Kein Kassenbuch bei der EÜR erforderlichbeachten ist, dass bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ein Kassenbuch nicht geführt werden muss. Das Fehlen des Kassenbuchs ist daher kein Mangel.

Zu...