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Buchführung | Hinzuschätzungen bei fehlendem Kassenbuch und Kassenfehlbeträgen
Fehlt bei einem Bilanzierer das Kassenbuch und bestehen Kassenfehlbeträge, darf das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag von 5 % bis 8 % in Höhe der Barzahlungen vornehmen. Im Streitfall stand nicht fest, ob die Buchführung im Übrigen Mängel hatte; das FG hielt daher eine relativ geringe Hinzuschätzung für zulässig.
Aus dem Beschluss des FG München ergibt sich leider nicht die Branche des Unternehmens. Bedeutung hat dies für die Einschätzung, ob es sich um ein bargeldintensives Unternehmen handelt; denn dann stellt das Fehlen des Kassenbuchs einen gravierenden Mangel dar, der zu einer entsprechenden Hinzuschätzung berechtigt.
Zu [i]Kein Kassenbuch bei der EÜR erforderlichbeachten ist, dass bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ein Kassenbuch nicht geführt werden muss. Das Fehlen des Kassenbuchs ist daher kein Mangel.