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FG Berlin-Brandenburg | Nachweisqualität vor Anrechnung ausländischer Steuern
(1) Betriebseinnahmen fließen dem Steuerpflichtigen auch zu, wenn sie nicht an ihn, sondern für seine Rechnung an einen Dritten geleistet werden. (2) Die Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 34c EStG kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer vorliegt und diese auch tatsächlich festgesetzt und gezahlt wurde. Honorarvereinbarungen, die den Einbehalt von Steuerbeträgen vorsehen, sind insoweit als Nachweis nicht ausreichend.
Die Klägerin war in den Streitjahren 2010 und 2011 als Discjockey im europäischen Ausland tätig. Die vereinbarten Honorare wurden nicht vollständig ausgezahlt, weil die ausländischen Auftraggeber einen Teil als Quellensteuer zur Abgeltung der im Ausland anfallenden Steuerzahlungen einbehal...