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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1032/15

Gesetze: AO § 80 Abs. 1 S. 1, AO § 362 Abs. 1, AO § 362 Abs. 2, BGB § 133, BGB § 157

Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Rücknahme eines Einspruchs

Duldungsvollmacht

Leitsatz

1. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn in Vertretung auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist. Davon ist bei einer Mitarbeiterin einer Steuerberatungsgesellschaft auszugehen, die mit Kenntnis der Gesellschaft Einspruch eingelegt hatte. Die von dieser Mitarbeiterin erklärte Rücknahme dieses Einspruchs ist deshalb nicht bereits wegen fehlender Bevollmächtigung unwirksam.

2. Die Rücknahme eines Einspruchs besteht in der Erklärung, dass das Ersuchen um Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts oder um Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts nicht weiter verfolgt werden soll. Es handelt sich wie beim Einspruch selbst um eine empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung des Verfahrensrechts. Wie die Einlegung unterliegt auch die Rücknahme des Einspruchs den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB.

3. Eine Rücknahmeerklärung ist auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, wenn sie zwar dem Wortlaut nach eindeutig, jedoch der mit ihr verfolgte Zweck im Gesamtkontext unter Einbeziehung sämtlicher dem FA bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar ist. Dies war im Streitfall der Fall, da die Rücknahme als Reaktion auf die Bitte des FA um Stellungnahme zu einem Erledigungsvorschlag erklärt wurde, mit dem im Ergebnis dem Einspruch durch Herabsetzung der Steuer auf null vollumfänglich abgeholfen worden wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAH-10558

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