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NWB Nr. 35 vom Seite 2909 Fach 2 Seite 7637

Zurechnung von Einkünften bei Treuhandverhältnissen

von Richter am FG Dr. Alfred Hollatz, Bonn

Nach § 39 Abs. 1 AO sind WG dem Eigentümer zuzurechnen. Etwas anderes gilt nach Abs. 2 der Vorschrift, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein WG in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das WG wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Falle ist ihm das WG zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die WG dem Treugeber zuzurechnen.

I. Treuhandverhältnisse

Im Falle der Vereinbarung einer fiduziarischen Vollrechtstreuhand wird der Treuhänder zivilrechtlich Inhaber des von ihm zu verwaltenden Vermögensgegenstandes. Die fiduziarische Vollrechtstreuhand wird durch ein dingliches und ein obligatorisches Element gekennzeichnet. Das dingliche Element bestimmt die Zuordnung des Rechts. Der Treuhänder ist zivilrechtlich Inhaber des Rechts. Das schuldrechtliche Element ist für die interne Bindung des Treuhänders maßgebend (, BStBl 1998 II S. 152, m. w. N.).

Das dingliche Rechtsverhältnis kann in drei verschiedenen Formen zustande kommen. Als Übertragungstreuhand durch Übertragung des Rechts vom Treugeber an den Treuhänder, als Erwerbstreuhand durch E...