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Großvermögen in der Nachfolgegestaltung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 945Mit der Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung ist der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG in seinem Urteil v. - 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50) nachgekommen, die weitgehende oder gar vollständige Verschonung des unentgeltlichen Erwerbs von Produktivvermögen, die über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgeht, einer Bedürfnisprüfung zu unterziehen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Verschonungsmöglichkeiten
[i]Wahlrecht zwischen Abschmelzmodell und VerschonungsbedarfsprüfungÜberschreitet das begünstigte Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze von 26 Mio. €, wird grundsätzlich kein Verschonungsabschlag gewährt, so dass der gesamte Erwerb steuerpflichtig ist (§13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Für begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG zwischen 26 Mio. € und 90 Mio. € eröffnet sich ein Wahlrecht zwischen einem abschmelzenden Verschonungsabschlag (sog. Abschmelzmodell, § 13c ErbStG) oder einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Diese Alternativen schließen sich gegenseitig aus (§13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG, § 28a Abs. 8 ErbStG).
Für begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG über 90 Mio. € ist die Verschonungsbedarfsprüfung grundsätzlich der einzige Weg, eine Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden.
Änderungen durch das UStAVermG
[i]Eisele, NWB 5/2019 S. 259Durch das UStAVermG wurde auch das Erb...