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Großvermögen in der Nachfolgegestaltung
Die Verschonungsbedarfsprüfung – Stolperfallen und Gestaltungshinweise
[i]Bäuml/Bauer, NWB 11/2019 S. 714Mit der Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung – als Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2016 – ist der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG in seinem Urteil v. - 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50) nachgekommen, die weitgehende oder gar vollständige Verschonung des unentgeltlichen Erwerbs von Produktivvermögen, die über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgeht, einer Bedürfnisprüfung zu unterziehen. Überschreitet der Erwerb des begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze von 26 Mio. €, wird die darauf entfallende Steuer gem. § 28a ErbStG erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerschuld zu begleichen. Im nachfolgenden Beitrag wird anhand von Beispielen die Wirkungsweise der Verschonungsbedarfsprüfung dargestellt und dabei mögliche Stolperfallen aufgezeigt sowie insbesondere Gestaltungshinweise herausgearbeitet.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Verschonungsmöglichkeiten
[i]Kein Verschonungsabschlag bei Überschreiten der 26 Mio. €-Grenze, aber ...Überschreitet das begünstigte Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze von 26 Mio. €, wird grundsätzlich kein Verschonungsabschlag gewährt, so dass der gesamte Erwerb steuerpflichtig ist (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG).