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Anordnung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Verfahrens
I. Anordnung der Verfahrensruhe
1. Gesetzliche Voraussetzungen
Nach § 155 FGO i. V. mit § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Finanzgericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn die Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
2. Einzelfragen
Anders als die Aussetzung des Verfahrens, die nach § 74 FGO zur Klärung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in einem anderen Rechtsstreit oder in einem behördlichen Verfahren jederzeit möglich ist (vgl. dazu , BFH/NV 1994 S. 726), ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nur möglich, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen (, BFH/NV 1992 S. 610, und v. - VIII B 103/93, a. a. O.). Auch im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Verweigerung kann die Zustimmung eines Beteiligten nicht durch das Gericht ersetzt werden (, BFH/NV 1990 S. 375, 376, unter Berufung auf , BStBl 1990 II S. 944, 946; offen gelassen von Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 74 Anm. 23).
3. Entscheidung
Die Entscheidung muss nur dann in einem gesonderten Besc...