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Haftung | Ungeprüfte Übernahme mitgeteilter Rechtstatsachen
Ein Rechtsanwalt darf sich grds. auf tatsächliche Angaben seines Mandanten verlassen. Dies gilt allerdings nicht in Bezug auf Informationen, die nur scheinbar tatsächlicher Natur sind. Teilt der Mandant sog. Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen.
Angaben des Mandanten über den Zugang einer Kündigung betreffen – nicht anders als Angaben über die Zustellung eines Urteils – eine sog. Rechtstatsache, denn der im Gesetz verwendete Begriff des Zugangs wird rechtlich bestimmt. Das Kündigungsschreiben datierte vorliegend vom und war mit der Aufschrift „per Boten“ versehen. Danach kam in Betracht...