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NWB Nr. 28 vom Seite 2613 Fach 2 Seite 7365

Die Prozeßkostenhilfe

von Richter am FG Rainer Fritsch, Ahnatal

Das Recht der Prozeßkostenhilfe (PKH) ist mit Wirkung ab 1. 1. 1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten und beruht auf dem Prinzip der Ratenzahlung. Die PKH ist eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, mithin Teil der staatlichen Daseinsvorsorge. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven Rechtsschutz, wonach der Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine im Einzelfall wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von den Prozeßordnungen zur Verfügung gestellten Instanzen hat. Diese Rechtsschutzgarantie verlangt zusätzlich, daß die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden muß ( NJW 1997 S. 2103). Da der Unbemittelte jedoch nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und hierbei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, wird die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und auch nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).

A. Bewilligungsvoraussetzungen

Als Anspruchsberechtigte kommen natürliche Personen, Parteien kraft Amtes, juris...