Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 6 vom Seite 411 Fach 2 Seite 7297

Sofortige Prüfungspflicht des Finanzamts auf Unterschriftsmängel bei Investitionszulage-Anträgen?

von Richter am Thüringer FG Gunnar Skerhut, Gotha

Wer eine InvZ beantragt, muß eine Reihe von formellen Erfordernissen beachten, damit sein Antrag Erfolg haben kann. Hierzu zählen neben der Verwendung des richtigen Antragsvordrucks (vgl. hierzu BStBl 1998 II S. 31; FG Berlin, rkr. Urt. v. , EFG 1993 S. 684; ) die fristgemäß anzubringende eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten ( BStBl 1999 II S. 313). Allein dieser scheinbar so einfache Punkt wirft in der Praxis eine Reihe von Problemen auf, vor allem, wenn sich dieser Mangel erst nach Jahren, möglicherweise erst im - wegen materieller Fragen angestrengten - Klageverfahren herausstellt. Im Fall des EFG 1999 S. 915; Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 31/99) unterzeichnete nicht der Geschäftsführer, sondern die Prokuristin der Klin. Sie tat dies mit einem deutlich sichtbaren Zusatz ”ppa”. Das FG sah hierin einen ”offensichtlichen Unterschriftsmangel” und gewährte, da das FA diesen Fehler jahrelang trotz mehrfacher Sonderprüfungen und Nachschau im Betrieb der Klin. nicht beanstandet hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Bei dem Begriff des ”offensichtlichen Un...