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Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren
I. Einleitung
Am ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Die InsO bringt nicht nur eine Vereinheitlichung des Insolvenzrechts, sie bringt auch eine Reihe neuer Rechtsinstitute, z. B. den Insolvenzplan und die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzrecht gilt jetzt auch für Privatpersonen. Das neue Insolvenzrecht ist auf alle Fälle anwendbar, in denen die Eröffnung des Verfahrens nach dem beantragt wird (Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom , BGBl 1994 I S. 2911, - EGInsO -). Für Verfahren, deren Eröffnung vor dem beantragt wurde, verbleibt es bei der Anwendung der bisher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung.
Rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der InsO wurden auch die erforderlichen Änderungen steuerlicher Vorschriften, d.h. insbesondere der AO und des EGAO vorgenommen (Gesetz zur Änderung des EGInsO und anderer Gesetze vom , BGBl 1998 I S. 3836). Von besonderer Bedeutung sind dabei die Änderungen des steuerlichen Vollstreckungsrechts. Art. 97 § 11a EGAO bestimmt - in Anlehnung an Art. 104 EGInsO -, daß auf vor dem beantragte Verfahren die bisherigen Vorschriften der AO anzuwenden sind; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem gestellt worden ...