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Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 AO; § 2 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 32 Abs. 6, § 32d Abs. 1, § 35, § 51a Abs. 2 Satz 3, § 52 Abs. 50a Satz 2S. 248 EStG; § 1, Abs. 5 Satz 1, § 3, § 4 SolZG; § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
Die Kläger im Urteilsfall erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit. Sie argumentierten, die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG führe zu einer Begünstigung von Gewerbetreibenden und einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung aller anderen Stpfl. beim Solidaritätszuschlag. Bei den Gewerbetreibenden sei nur die um die Steueranrechnung nach § 35 EStG geminderte Einko...