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BFH 08.11.2018 III R 13/16, StuB 6/2019 S. 247

Listenpreis i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Taxigewerbe

(1) Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. (2) Listenpreis i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur der Preis, zu dem der Stpfl. das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Praxishinweise

Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Der BFH hat bereits mit Beschluss vom - X B 18/12 NWB PAAAE-40069 (BFH/NV 2013 S. 1401 = Kurzinfo StuB 2013 S. 631 NWB OAAAE-42531) klargestellt, dass die 1 %-Regelung grundsätzlich auch auf Taxen anwendbar ist. Insoweit komme es nicht darauf an, ob ein Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, sondern darauf, ob es typischerweise für P...