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Zugang einer Kündigungserklärung
Erfolgt der Zugang einer arbeitsrechtlichen Kündigung unter Anwesenden grundsätzlich erst dann, wenn diese durch Übergabe auch tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, so dass jener in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, genügt eine schriftliche Kündigungserklärung diesen Anforderungen dann nicht, wenn dem Empfänger die einzige Ausfertigung dieses Schriftstücks nur kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber vorgelegt wird ( NWB XAAAH-01270).
Der Arbeitnehmer argumentierte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage, dass ihm die schriftliche Kündigung mangels erforderlicher Verfügungsgewalt nie wirksam zugegangen sei. Das LAG Düsseldorf meint, ein Ü...