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Das Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist ein sog. Blankett-Tatbestand, der durch die formellen und materiellen Steuergesetze ausgeformt wird. Das Umsatzsteuergesetz ist sowohl bei der Bestimmung der Tathandlung (Voranmeldung bzw. Steuererklärung sowie Fälligkeitszeitpunkt) als auch bei der Berechnung der Steuerverkürzung (Berücksichtigung von Umsätzen, Vorsteuern oder Befreiungstatbeständen usw.) maßgeblich. Der (NWB FAAAH-00145) diese Berechnung in Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung neu bestimmt, indem das Kompensationsverbot eingeschränkt wurde.
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Neuausrichtung durch
[i]BGH, Urteil v. 13.9.2018 - 1 StR 642/17, NWB FAAAH-00145 Bei der Ermittlung der Steuerverkürzung ist nunmehr wohl unter Aufgabe der vormaligen Rechtsprechung des BGH das Kompensationsverbot gem. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO bezüglich der Umsatzsteuer nur eingeschränkt anzuwenden. Im Hinblick auf die Steuerverkürzung ist bei ausschließlich inländischen Geschäften eine Verrechnung zwischen der Umsatzsteuer und der Vorsteuer auf tatbestandlicher Ebene möglich, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ein- und Ausgangsumsätzen besteht. Sind die Umsätze Teil eines Kettenbe...