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FG Hamburg 31.01.2019 2 V 112/18, BBK 9/2019 S. 393

Steuerrecht | Zweifel an der Höhe des Zinssatzes bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten

Das FG Hamburg hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und gewährt daher Aussetzung der Vollziehung (AdV), soweit ein Abzinsungsgewinn entsteht.

Der AdV-Beschluss des FG betrifft die Abzinsung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag noch mindestens 12 Monate beträgt. [i]Zinssatz von 5,5 % ist verfassungswidrigBei der Abzinsung wird ein Zinssatz von 5,5 % angewendet. Dieser Zinssatz ist nach dem FG verfassungswidrig.

Hinweis:

Das [i]Zinssatz von 6 % gem. § 238 AO umstritten FG knüpft an die aktuelle Diskussion zur Höhe des Zinssatzes von 6 % p. a. bei Steuernachzahlungen und Stundungen gem. § 238 AO an. Hier geht der BFH von S. 394einer Verfassungswidrigkeit seit dem Verzinsungszeitraum 2012 aus. Das BMF folgt dem für Zwecke der AdV bis auf weiter...