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VGH München 07.06.2018 22 ZB 18.807, NWB 12/2019 S. 784

Gewerbeuntersagung | Verwaltungsakt gegenüber einer GmbH

Eine – auch erweiterte – Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO) kann nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen eine GmbH selbst gerichtet werden. Aus § 35 Abs. 2 GewO (Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter) oder § 62 GmbHG (Auflösung einer GmbH wegen Gemeingefährdung) ist nicht ableitbar, dass die Behörde dabei grds. und stets als milderes Mittel (auch oder alternativ) gegen diejenige Person vorgehen muss, durch welche die gewerbetreibende GmbH im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten wird und bei der die „eigentliche“, ggf. auf die Gesellschaft durchschlagende Unzuverlässigkeit liegt.

Anmerkung:

Abgesehen davon, dass die Stellvertretererlaubnis (§ 35 Abs. 2 GewO) nach Ansicht des Gerichts kein milderes, gegenüber einer Gewerbeuntersagung gegen die GmbH abzuwägendes Mittel darstellt, hätte es zumindest eines entsp...