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Optimale Prozeßvertretung in mündlichen Verhandlungen vor Finanzgerichten
I. Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten
Der Prozeßbevollmächtigte steht zunächst vor der Entscheidung, ob er an der mündlichen Verhandlung vor dem FG überhaupt teilnehmen soll. Er kann gem. § 90 Abs. 2 FGO auf eine mündliche Verhandlung verzichten, nach einem Gerichtsbescheid gem. § 90a Abs. 2 Nr. 3 FGO von einem Antrag auf mündliche Verhandlung absehen oder einfach in der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und die bloße Nichtteilnahme an einer solchen haben unterschiedliche Wirkungen, die der Prozeßbevollmächtigte bedenken muß. Auch ohne mündliche Verhandlung wird die Streitsache nach § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO in der Besetzung einschließlich der ehrenamtlichen Richter entschieden. Sachverhalt und Rechtsfragen werden vom Berichterstatter jedoch oft weniger eingehend den übrigen Senatsmitgliedern vorgetragen, von denen die ehrenamtlichen Richter nur äußerst selten einen Blick in die Akten werfen. Bleibt der Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung dagegen einfach aus, so läuft diese, wenn er ordnungsgemäß geladen war, wie üblich ab: Der Berichterstatter muß gem. § 92 Abs. 2 FGO den wesentlichen Inhalt der Akten öffentlich vortragen, was der Genauigkeit und S...