Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 20 vom Seite 1641 Fach 2 Seite 6545

Säumniszuschläge

von Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH) Arthur Vetterlein, Kulmbach

I. Rechtsnatur

Die Säumniszuschläge rechnen zu den sog. Ungehorsamsfolgen. Sie sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerzahler zur pünktlichen Zahlung anhalten soll. Sie sind aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben einer Zahlung und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand ( BStBl II S. 906). Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergibt sich zwar - ebenso wie auf Steuern - aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), dennoch sind Säumniszuschläge keine Steuern i. S. der AO, sondern - wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder und Kosten - steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO; AEAO zu § 3). Die Bestimmungen des Dritten bis Sechsten Abschnitts des Vierten Teils der AO (Festsetzung, Außenprüfung usw., §§ 155 bis 217 AO) gelten daher für die Säumniszuschläge nur insoweit, wie sie ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind (§ 1 Abs. 3 AO; AEAO zu § 1). So gilt z. B. die Ermächtigung für den BMF zum Erlaß von Kleinbetragsregelungen und Abrundungsvorschriften gem. § 156 AO auch für die Säumniszuschläge. Die Erhebung von Säumniszuschlägen widerspricht nicht dem GG ().

II. Sachlicher Anwendungsbereich

Das Recht der Säumniszuschläge gilt ...